„Den Widerstand gegen die Politik der hessischen Landesregierung, den Studierenden vom Sommersemester an Millionen Euro in Form von Verwaltungs- und Studiengebühren zur Sanierung des hessischen Haushalts abzuknöpfen, werden wir jetzt auch mit rechtlichen Mitteln fortführen“ erklärte der stellvertretendende Vorsitzende der GEW, Christoph Baumann heute in Frankfurt. Zu diesem Zweck seien erste Eilverfahren studentischer Mitglieder der GEW gegen die Verpflichtung zur Zahlung des Verwaltungskostenbeitrags bei hessischen Verwaltungsgerichten anhängig gemacht worden.

„Die GEW hat Studiengebühren auch aus bildungs- bzw. hochschulpolitischen Gründen immer abgelehnt. Es ist juristisch zu prüfen in wie weit sich die in Hessen eingeführten Regelungen im Rahmen des rechtlich bzw. verfassungsrechtlich zulässigen halten“, erklärte der Leiter der Rechtsabteilung der hessischen GEW, Dr. Hartwig Schröder heute gegenüber der Presse.

„Gemeinsam mit dem renommierten Hochschulrechtler, Rechtsanwalt Dr. Hauck-Scholz in Marburg, der die Antragsteller in den verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren vertritt, sind wir der Auffassung, dass es sich bei dem sogenannten Verwaltungskostenbeitrag, den alle Studierenden ab dem ersten Semester zahlen müssen, um eine unzulässige, verdeckte Studiengebühr handelt. Davon ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auszugehen, wenn die Höhe einer für „Verwaltungskosten“ erhobenen Gebühr in keinem Verhältnis zu dem Verwaltungsaufwand steht, für den die Gebühr angeblich erhoben wird. Da Studiengebühren das Entgelt für die Inanspruchnahme des Dienstleistungsangebots der Hochschulen und ihrer Einrichtungen sind, solche Studiengebühren aber gemäß § 27 Abs. 4 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) für die Dauer des Erststudiums nicht erhoben werden dürfen, stellt die Erhebung des „Verwaltungskostenbeitrags“ den Versuch dar, das Verbot der Erhebung von Studiengebühren zu umgehen“ erklärte Schröder weiter.

„Die GEW empfiehlt, ähnlich wie die Asten der hessischen Hochschulen, allen Studierenden die Semestergebühren unter Vorbehalt zu zahlen und parallel dazu bei ihrer Hochschule schriftlich die Rückzahlung der unrechtmäßig erhobenen Gebühr einzufordern, ergänzte der stellvertretende GEW-Landesvorsitzende, Christoph Baumann. „Eine Zahlungsverweigerung können wir vor einer rechtskräftigen höchstrichterlichen Entscheidung nicht empfehlen, da ansonsten die Exmatrikulation droht“.

„Auch zur Frage der Studiengebühren nach dem sog. Studienguthabengesetz, die eine erhebliche Zahl hessischer Studierender im Sommersemester 2004 erstmals zahlen müssen, wird die GEW juristische Schritte zur Klärung strittiger Rechtsfragen einleiten bzw. unterstützen. Da das Gesetz Studierende betrifft, die grundlegende Studienentscheidungen unter anderen Voraussetzungen getroffen haben, also rückwirkend in abgeschlossene, in der Vergangenheit liegende Sachverhalte eingreift, stellen sich vor allem Fragen des rechtsstaatlich garantierte Verrauensschutzes, die einer Klärung zugeführt werden sollen“, erklärten die GEW Vertreter abschließend.

Zur weiteren Information: In Hessen werden Studierende ab dem Sommersemester 2004 durch den neugeschaffenen § 64 a des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) verpflichtet, mit der Immatrikulation bzw. der Rückmeldung pro Semester einen so genannten „Verwaltungskostenbeitrag“ von 50 Euro pro Semester zu zahlen. Auf Grund des sogenannten „Studienguthabengesetzes“ werden für viele Studierende zudem erstmals Studiengebühren fällig, die zwischen 500 € und 1500 € pro Semester betragen können.

# Donnerstag, 26. Februar 2004, 18:11, von hanack in Hessen