Die neuen Semestergebühren für Langzeitstudenten in Hessen sind rechtens. Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat den Eilantrag eines 34 Jahre alten Jurastudenten der Goethe-Universität gegen die Gebührenpflicht abgewiesen, wie es am Donnerstag mitteilte. Es bestehe kein Anspruch auf ein kostenloses Studium, argumentierte das Gericht. Anders als von dem Studenten angenommen, sei das Hessische Studienguthabengesetz vom Dezember 2003 mit höherrangigem Recht vereinbar (Az: 12 G 2920/04).
Der angehende Jurist studiert im 18. Semester, die Regelstudienzeit betrage 9 Semester, Studiengebühren von zunächst 500 Euro...
Quelle: dpa, weiterlesen bei lawchannel.de

# Freitag, 30. Juli 2004, 13:04, von heinrich in Hessen

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tobiit kommentierte am Montag, 2. August 2004, 11:55:
Interessant: Gericht stellt fest - Es bestehe kein Anspruch auf ein kostenloses Studium

Was allen eigentlich klar sein müsste: hier ist es von einem Gericht nocheinmal deutlich herausgestrichen worden:

"Es besteht kein Anspruch auf ein kostenloses Studium."

Genauso wie es kein Anspruch auf kostenloses Feiern, Essen, Internet, Schnapps etc. gibt, gibt es auch keinen Anspruch auf ein kostenloses Studium.

Wenn etwas soviel Geld kostet, wie die "Produktion" eines Studiums, dann ist es eigentlich offensichtlich, daß es keinen Anspruch von irgendjemandem gibt, diese extrem teure Leistung "gratis" in Anspruch zu nehmen.

Wann immer etwas so wertvolles für umsonst verschleudert wird, stehen der Vergeudung Tür und Tor offen.

Wie gut, daß dies jetzt von den für Gerechtigkeit sorgenden Gerichten nochmals offiziell und in aller Deutlichkeit festgehalten wurde!

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hanack antwortete am Montag, 2. August 2004, 15:19:
Uninteressant

Die offiziell und in aller Deutlichkeit festhaltenden Gerichte haben so etwas eigentlich nicht zu entscheiden. Dies ist Sache der Politik, die daraus Gesetze bastelt. Je nach Politik kommt da ein besseres oder schlechteres Gesetz raus.

Das Einzige, dass das Gesetz sagen kann, ist dass es laut _höherrangigem Gesetz_ kein Anspruch auf ein kostenloses Studium gibt. Daraus folgt, dass dies keine allgemeingültige Aussage ist. Im Gegenteil: Sie gilt nur in dieser Konstellation.

Wie Du das siehst, ist Deine Sache. Aber Deiner Umdeutung der Aussage des Gerichts muss entgegnet werden.

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